Welche rechtshandlungen unterliegen der veröffentlichungsverpflichtung im elektronischen archiv der mobiliarsicherheiten - AEGRM?

Das neu überarbeitete Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Rechtsform der Mobiliarhypotheken und Treuhandverhältnisse, die zur Erfüllung jeglicher zivil- oder -handelsrechtlichen Pflicht, die aufgrund jedes zwischen natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossenen Vertrags entstehen, bestimmt sind, wobei nachstehende Unterlagen, den Vorschriften des neu überarbeiteten Bürgerlichen Gesetzbuchs, hinsichtlich der Rangordnung, der Offenlegung und der Ausführung unterliegen und zwar:

a) jegliche Abtretungen von Forderungsrechte;

b) bedingte Verkäufe, sowie jegliche weitere Rechtsurkunden, ungeachtet ihrer Form oder Bezeichnung, die zur Gewährleistung der Pflichterfüllung durch Verbürgung mittels eines Wirtschaftsguts gewährleistet, wie dies im Art. 6 des bestehenden Titels definiert wird;

c) jegliche Mietformen, einschließlich Leasing, deren Frist mehr als ein Jahr beträgt;

d) Konsignationsverträge;

e) Anlegersicherungen- und -scheine.

Dem Anwendungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen jegliche materielle oder immaterielle Mobiliarwerte, die ergänzend zu einem weiteren Immobiliengut gelten, von Letzteren allerdings nicht beseitigt oder entnommen werden können, mit Ausnahme der Gebäude und Baumaterialien, einschließlich falls die Parteien den bestehenden Vertrag als Hypothek bezeichneten.   

Die Güter, die dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegen, sind die nachstehenden:

a) fungibler und nichtfungibler Warenbestand;
b) Habensaldi der Anlagekonten, Ersparniseinlagen oder bei Bank- und -Finanzeinrichtungen eröffnete Festgeldkonten;    
c) Hinterlegungsscheine, Konnossements u. ä.;
d) Aktien und Gesellschaftsanteile in Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit begrenzter Haftung;
e) Bewirtschaftungsrechte an natürlichen Rohstoffen und Betriebsrechte zur Erbringung öffentlich-gemeinnütziger Dienstleistungen, unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen;
f) Ansprüche hervorgehend aufgrund von Erfindungen, Fertigungsmarken und sonstigen geistigen, gewerblichen oder kaufmännischer Schutzrechte;    
g) besicherte Forderungsrechte;
h) übertragbare Wertpapiere;
i) Gesamtheit der Mobiliarwertgüter des Darlehensnehmers, die innerhalb der Inventur des Umlaufvermögens und künftiger Wirtschaftsgüter übernommen werden können;
j) Waldgebiet, landwirtschaftliche Ernte, Mineralerze und Kohlenwasserstoffe, die künftig zu bewirtschaften sind oder bereits schon bewirtschaftet wurden;    
k) Versicherungspolicen; 
l) Anhand der Vermietung oder der Verpachtung von Immobiliengütern zustehende;    
m) Ausrüstungen, Anlagen, Landmaschinen oder Ähnliches dergleichen;
n) jegliches Recht, ungeachtet dessen, ob ausschließlich oder nicht, darauf, mit Mobiliargütern zu handeln oder die Erbringung von Dienstleistungen sicherzustellen, das durch den Inhaber abgetreten werden kann, ungeachtet dessen, ob die Abtretung Beschränkungen unterliegt oder der Zustimmung des Berechtigten oder der Genehmigung einer weiteren Person bedarf;
o) vermietete oder dem Gegenstand eines Leasingverfahrens entsprechende Mobiliargüter, während einer Laufzeit, die ein Jahr überschreitet;    
p) jegliche weitere solcher Güter.     

Als einer Mobiliarhypothek unterliegende Güter ist die Gesamtheit der rechtlich vorgeschriebenen Güter, innerhalb des Abschnitt GESETZGEBUNG aufgeführt, sowie auch deren Folgeergebnisse, d.h. jegliches vom Darlehensnehmer infolge der Veräußerung, des Tausches erhaltene Güter, Erträge und Nebenerzeugnisse, sowie aufgrund der Versicherung oder jeglicher weiterer Form der Verwaltung oder Entscheidungsbefugnis hierüber eingezahlte Beträge, einschließlich der aus sämtlichen weiteren Folgeverfahren erzielte Beträge.

Das AEGRM.ro-Team

Das Elektronische Archiv der Mobiliarsicherheiten