Arten von Eintragungsanzeigen
Entsprechend dem Art. 1, Punkt 1 des Gesetzes Nr. 60 vom 10. April 2012 zur Verabschiedung der Eilverordnung der Regierung Nr. 79/2011 für die Regelung von erforderlichen Maßnahmen zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 287/2009 hinsichtlich des Bürgerlichen Gesetzbuchs, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 255 vom 17. April 2012, welches den Artikel I Punkt 1, Artikel 1 der vorstehend aufgeführten Eilverordnung abändert, können im elektronischen Archiv der Mobiliarsicherheiten - AEGRM nachstehende Arten von Anzeigen eingetragen werden:
A. Eintragungsanzeige der Hypothek und sämtlicher zugehöriger Verfahren, nachstehend Hypothekenanzeige genannt;
B. Treuhandanzeige;
C. die Anzeige, über welche die Veröffentlichung weiterer Rechtsurkunden- oder -Handlungen, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt, nachstehend spezifische Anzeige genannt;
D. Eintragungsanzeige der Hypothek aufgrund des Gesetzes Nr. 31/2006 hinsichtlich der Forderungssicherung;
E. Eintragungsanzeige der Hypothek aufgrund des Gesetzes Nr. 32/2006 hinsichtlich der Hypothekenpflichten.
A. Die Hypothekenanzeige stellt die Eintragungsanzeige der Hypothek und sämtlicher zugehöriger Rechtsverfahren, die entsprechend des Gesetzes Nr. 287/2009 hinsichtlich des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu veröffentlichte Fassung, vorgeschrieben werden und kann Folgendes sein:
1. die Bestellungsanzeige der Hypothek und der Eintragungsnachweis jeglicher weiterer dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegender Rechtsverfahren, hinsichtlich der Rangordnung, der Offenlegung und der Ausführung, nachstehend ursprüngliche Hypothekenanzeige;
2. der Änderungsvermerk der ursprünglichen Hypothekenanzeige, die Beschreibung des verpfändeten Guts, die Angabe des Namens/der Bezeichnung des Darlehensnehmers, beziehungsweise des Darlehensgebers, die Berichtigung jeglichen eingetretenen materiellen Fehlers und weitere rechtlich geregelte Abänderungen bezweckt;
3. der Zessionsvermerk der Hypothekenforderung;
4. die Senkungsanzeige der Hypothek auf die anteilige Menge der von der ursprünglichen Hypothekenanzeige betroffenen Güter;
5. die Erweiterungsanzeige der Hypothek über weitere Güter;
6. die Verlängerungsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige;
7. die Aufhebungsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige, aufgrund der Geltendmachung der gewährleisteten Verpflichtung oder des Verzichts des Darlehensgebers auf die vollumfängliche Hypothek;
8. die Nichtigkeitsanzeige infolge des Nichtigkeitsgrunds oder der Nichtigkeitsfeststellung der Hypothek;
9. die Eintragungsanzeige der Bestellungsabsicht einer Hypothek;
10. der Änderungsvermerk zur Umwandlung der Eintragungsanzeige der Bestellungsabsicht zu einer ursprünglichen Hypothekenanzeige;
11. die Beibehaltungsanzeige der Hypothek;
12. die Anzeige zur Datenaktualisierung;
13. der Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des verpfändeten Guts;
14. der Übernahmevermerk im Forderungskonto;
15. der Zessionsvermerk der Hypothek;
16. der Änderungsvermerk der Hypothekenrangordnung;
17. die Anzeige des Wiederinkrafttretens der ursprünglichen Hypothekenanzeige.
B. Die Treuhandanzeige stellt den Erwähnungsvermerk des Treuhandverhältnisses innerhalb des Archivs dar und kann Folgendes sein:
1. die ursprüngliche Treuhandanzeige;
2. der Zulassungsvermerk des Treuhandverhältnisses durch den Auftraggeber;
3. der Änderungsvermerk der ursprünglichen Treuhandanzeige;
4. die Aufhebungsanzeige der ursprünglichen Treuhandanzeige;
5. die Nichtigkeitsanzeige der ursprünglichen Treuhandanzeige;
6. die Anzeige des Wiederinkrafttretens der ursprünglichen Treuhandanzeige.
C. Die spezifische Anzeige ist die Anzeige, mittels welcher die Veröffentlichung weiterer Rechtsurkunden- oder -Handlungen, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, stattfindet und kann Folgendes sein:
1. die ursprüngliche spezifische Anzeige;
2. der Zulassungsvermerk der spezifischen Anzeige;
3. der Änderungsvermerk der ursprünglichen spezifischen Anzeige;
4. die Aufhebungsanzeige der ursprünglichen spezifischen Anzeige;
5. die Nichtigkeitsanzeige der ursprünglichen spezifischen Anzeige;
6. die Anzeige des Wiederinkrafttretens der ursprünglichen spezifischen Anzeige.
D. Die Eintragungsanzeige der Hypothek- gesicherte Forderungen stellt den Eintragungsvermerk der Hypotheken aufgrund des Gesetzes Nr. 31/2006 dar und kann Folgendes sein:
1. die ursprüngliche Hypothekenanzeige - gesicherte Forderungen;
2. der Änderungsvermerk der ursprünglichen Hypothekenanzeige - gesicherte Forderungen;
3. die Senkungsanzeige der Hypothek - gesicherte Forderungen;
4. die Erweiterungsanzeige der Hypothek - gesicherte Forderungen;
5. die Verlängerungsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige - gesicherte Forderungen;
6. die Aufhebungsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige - gesicherte Forderungen;
7. die Nichtigkeitsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige - gesicherte Forderungen;
8. die Anzeige des Wiederinkrafttretens ursprünglichen Hypothekenanzeige - gesicherte Forderungen.
E. Die Eintragungsanzeige der Hypothek- Hypothekenpflichten stellt den Eintragungsvermerk der Hypotheken aufgrund des Gesetzes 32/2006 dar und kann Folgendes sein:
1. die ursprüngliche Hypothekenanzeige - Hypothekenpflichten;
2. der Änderungsvermerk der ursprünglichen Hypothekenanzeige - Hypothekenpflichten;
3. die Senkungsanzeige der Hypothek - Hypothekenpflichten;
4. die Erweiterungsanzeige der Hypothek - Hypothekenpflichten;
5. die Verlängerungsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige - Hypothekenpflichten;
6. die Aufhebungsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige - Hypothekenpflichten;
7. die Nichtigkeitsanzeige der ursprünglichen Hypothekenanzeige - Hypothekenpflichten;
8. die Anzeige des Wiederinkrafttretens ursprünglichen Hypothekenanzeige - Hypothekenpflichten.
Das AEGRM.ro-Team
Das Elektronische Archiv der Mobiliarsicherheiten

